1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag. Andere Bedingungen sind für uns nur bindend, wenn wir sie schriftlich ausdrücklich anerkannt haben. Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt ist.
3. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir verpflichten uns, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im Falle eines Angebots von uns mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Die Zahlung ist ohne jeden Abzug frei auf unsere auf der Rechnung angegebenen Bankverbindungen zu leisten, sofern nicht anders vereinbart.
3. Wir sind berechtigt alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen wenn nachträglich Umstände eingetreten sind, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt, oder wenn unser Zahlungsanspruch gefährdet ist.
Dies gilt auch bei Stundung oder Annahme von Wechseln oder Schecks. Unter denselben Voraussetzungen können wir bei allen laufenden Geschäften Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung verlangen. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.
4. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist können unbeschadet weitergehender Rechte die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet werden.
5. Der Besteller ist zu Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen befugt.
6. Die Fakturierung erfolgt in der Regel in Euro. Der Euro – Betrag ist auch dann maßgeblich, wenn neben dem Euro-Betrag Fremdwährungsbeträge angegeben sind. Eingehende Fremdwährungsbeträge werden in Höhe des aus dem Fremdwährungsbetrag erzielten Euro – Erlös gutgeschrieben.
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferern eintreten.
4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge unseres eigenen Verschuldens entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt eine pauschale Verzugsentschädigung zu fordern, sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 % im ganzen aber höchstens 5 % vom Werte der Gesamtlieferung.
5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch Lagerung entstandenen Kosten bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden vollen Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen z.B. die Versandkosten der Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer – und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie wesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig.
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
2. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Besteller ist zur Verarbeitung unserer Erzeugnisse oder deren Verbindung mit anderen Erzeugnissen im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt. An den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwerben wir zur Sicherung unserer in Ziffer 1 genannten Ansprüche Miteigentum, das der Besteller uns schon jetzt überträgt. Der Besteller wird die in unserem Miteigentum unterliegenden Gegenstände unentgeltlich verwahren. Die Höhe unseres Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Werts, den unser Erzeugnis und der durch die Verarbeitung oder die Verbindung entstandene Gegenstand haben.
4. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang berechtigt. Dieses Recht ist widerruflich und erlischt immer im Fall einer Zahlungseinstellung. Der Besteller tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab, diese Abtretung nehmen wir hiermit an. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach Ziffer 1. Der Besteller ist zum Einzug der abgetretenen Forderung berechtigt, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen, sowie uns auf seine Kosten eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung der Forderungen auszustellen.
5. Zu anderen Verfügungen über die in unserem Vorbehaltseigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Besteller nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der uns ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände/Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich mitzuteilen.
6. Wir sind jederzeit berechtigt, die Herausgabe der uns gehörenden Waren zu verlangen, wenn der Besteller mit einer Zahlung in Verzug kommt, oder sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so liegt – unbeschadet anderer zwingender Gesetzesbestimmungen – nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Lager-, Transport- und sonstige Kosten infolge der Rücknahmen gehen zu Lasten des Bestellers.
7.Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um 10 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherungen nach unserer Wahl freigeben.
1. Die Übernahme von Garantien oder Zusicherungen, die über unsere technischen Spezifikationen hinausgehen, bedürfen der Schriftform.
2. Die Abgabe des Angebots durch uns bedeutet nicht, dass wir die Eignung des angebotenen Gegenstandes für den genannten Zweck zusichern.
3. In den technischen Unterlagen genannte Betriebszeiten (TBO) gelten als maximale Betriebszeit und entsprechen nicht einer Mindestlebensdauer. Die Lebensdauer ist vielmehr abhängig von der Wartung und dem Betrieb, also der bestimmungsgemäßen Verwendung.
4. Der Kunde ist verpflichtet, uns eventuelle Mängel der von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen unverzüglich zu melden, sobald und soweit er diese festgestellt hat.
5. Im Falle der Mangelhaftigkeit unserer Lieferungen und Leistungen kann der Kunde (als Verbraucher) Nacherfüllung verlangen. (§439 BGB).
Gegenüber Unternehmern erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl und sind dem Kunden keine weiteren Nachbesserungsversuche zuzumuten, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder entsprechende Minderung zu verlangen.
6. Im Falle der Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts gelten die Bestimmungen des CISG (Convention on Contracts for International Sale of Goods).
7. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
8. Für den fachgerechten Wiedereinbau eines überholten oder reparierten Flugmotors gelten neben der allgemeinen Sorgfalt auch die Unterlagen des Flugzeugherstellers bzw. des Musterbetreuers. Das Fehlen derartiger Unterlagen bedeutet nicht, dass z.B. die ordnungsgemäße Kühlung keiner besonderen Sorgfalt bedarf.
9. Soweit uns in diesen oder anderen Fällen (z.B. der Verletzung von Nebenpflichten- insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes) eine Haftung trifft, die nicht Gegenstand der gewährleistungsrechtlichen Bestimmungen ist, ist diese auf den vertragstypischen, vorhersehbaren und durchschnittlichen Schaden beschränkt.
10. Unberührt bleiben Ansprüche des Kunden auf Produkthaftung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch nicht bei uns zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
11. Durch etwa seitens des Bestellers oder eines Dritten unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes 4. der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Wollen wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
1. Die von uns gelieferten Waren dürfen in nicht eingebautem Zustand nur mit unserer schriftlichen Zustimmung in andere Länder exportiert werden als bei der Bestellung angegeben. Dies gilt nicht für Verbringungen innerhalb des Gebietes des Gemeinsamen Marktes.
2. Im Falle eines Verstoßes gegen geltendes Exportrecht steht uns außer dem Anspruch auf Schadenersatz auch das Recht zu, von den laufenden Aufträgen zurückzutreten. Der Schadensersatz erstreckt sich mindestens auf geleistete Anzahlungen sowie Verzugszinsen gemäß Absatz IV.5.
3. Der Empfänger/Besteller ist verantwortlich für die Einhaltung des deutschen, europäischen und US-amerikanischen Exportrechts sowie aller weiteren einschlägigen Gesetzesvorschriften und Bestimmungen. Für den Fall, dass ein behördlicher Eingriff in das Geschäft stattfindet, gehen alle geleisteten Anzahlungen vorbehaltlich weiterer Schadensersatzforderungen an Limbach Flugmotoren über.
1. Für den Umfang der auszuführenden Arbeiten sowie des Personalaufgebots ist eine beiderseitige Anerkennung notwendig.
2. Liegt diese nicht vor, so ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend für den Umfang der durchzuführenden Arbeiten, nicht aber für die Höhe der Preise.
3. Verzögert sich die Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände am Ort des Bestellers ohne unser Verschulden, hat der Besteller alle Kosten für die Wartezeiten und weitere erforderliche Reisen des Service-Personals zu tragen.
4. Die Kosten für die Hin- und Rückfahrt und für die Beförderung des Gepäcks und der Werkzeuge sind vom Besteller zu vergüten, wobei im Einzelfall eine, den besonderen Gegebenheiten entsprechende, wirtschaftliche Transportart gewählt wird.
5. Der Besteller wird im Interesse des reibungslosen Geschäftsablaufes gebeten, dem Service-Personal die Bescheinigung über Beginn und Beendigung der Arbeiten unverzüglich auszustellen.
6. Bei Gestellung von Service-Personal werden dem Besteller die am Tage der Ausführung der Arbeiten gültigen allgemein zu verrechnende Stundensätze in Rechnung gestellt.
7. Vom Besteller geforderte Überstunden sowie Sonntags-, Freitags- und Nachtarbeit werden mit den entsprechenden Zuschlägen abgerechnet.
1. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis. In diesem Fall wird ferner für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unser Geschäftssitz als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
Wir sind jedoch nach unserer Wahl auch berechtigt, am Geschäftssitz oder einer Niederlassung des Kunden oder dem Ort von uns erbrachter Montageleistungen zu klagen.
2. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Rechtsnormen der deutschen Kollisionsrechte, soweit sie auf eine fremde Rechtsordnung verweisen, sowie der Haager Einheitlichen Kaufgesetze, des einheitlichen UN-Kaufrechts oder sonstige Konventionen über das Recht des Warenverkaufs ist ausgeschlossen.
3. Sollten trotz Ziffer 2 bei Verträgen mit Bestellern im Ausland aufgrund gesetzlicher Bestimmungen der Abnehmerländer einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen unwirksam sein, gelten an deren Stelle solche wirksame Regelungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen. Soweit erforderlich, ist der Besteller verpflichtet, alle Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels zu ergreifen.
4. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen, gelten an deren Stelle solche wirksame Regelungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen.